Änderung § 24 TKÜV vom 01.12.2021

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§ 24 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 24 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. 2 Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.

(2) Der nach § 110 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. 2 Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.

(2) Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.




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