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Änderung § 30 TKÜV vom 01.12.2021

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§ 30 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 30 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Kreis der Verpflichteten


1 Die Vorschriften dieses Teils gelten für

1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, sowie

2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten

(Text alte Fassung)

in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. 2 § 110 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.

(Text neue Fassung)

in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer erbringen. 2 § 170 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu betreiben.

(heute geltende Fassung)