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Änderung § 9 TKÜV vom 21.06.2017

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§ 9 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 9 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übermittlung der Überwachungskopie


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Übermittlung der Überwachungskopie einschließlich der Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. 2 Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen einer zu überwachenden Kennung entgegennehmen können. 3 Die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikationsinhalte und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. 4 Für die Entgegennahme der Überwachungskopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen Telekommunikationsdienste in einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte Aufzeichnungsanschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten unterscheidet. 5 Wird die Überwachungskopie über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.

(2) 1 Bei Übertragungswegen, die dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen, ist die Überwachungskopie unter Verwendung des Internet-Protokolls zu übermitteln. 2 Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der Überwachungskopie an die berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat der Verpflichtete eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 19 abschließend entscheidet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übermittlung der Überwachungskopie einschließlich der Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach § 7 Absatz 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über öffentliche Telekommunikationsnetze erfolgen. 2 Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen einer zu überwachenden Kennung entgegennehmen können. 3 Die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikationsinhalte und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. 4 Die Inanspruchnahme der öffentlichen Telekommunikationsnetze für die Übermittlung der Überwachungskopie ist auf die hierfür erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.

(2) (aufgehoben)

(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Überwachungskopie richten sich nach § 14.