Änderung § 10 TKÜV vom 21.06.2017

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§ 10 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 10 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zeitweilige Übermittlungshindernisse


(Text alte Fassung)

1 Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern nach § 7 Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwachungskopie an den Aufzeichnungsanschluss ausnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. 2 Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus diesen Gründen ist nicht zulässig. 3 Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach § 7 Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Überwachungskopie an den Aufzeichnungsanschluss ausnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. 2 Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung des Inhalts der Überwachungskopie aus diesen Gründen ist nicht zulässig. 3 Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Überwachungskopie bleibt von Satz 2 unberührt.




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