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Änderung § 23 TKÜV vom 21.06.2017

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§ 23 TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 23 TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Funktionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen oder der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen


(Text neue Fassung)

§ 23 Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen und nur zulässig

1. zur Durchführung des Nachweises nach § 19 oder einer im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangten Prüfung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Telekommunikationsgesetzes,

vorherige Änderung

2. zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtungen durch den Betreiber unter Verwendung von ausschließlich zu diesem Zweck eingerichteten Anschlüssen oder

3. zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen.

2 Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm für die Fälle nach Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Anschlüsse vor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen seiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen. 3 Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag der von ihm benannten Anschlüsse. 4 Nach Eingang dieser Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen, wobei er sicherzustellen hat, dass über diese Anschlüsse ausschließlich zu Prüfzwecken bestimmte Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird. 5 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bedarf die probeweise Anwendung der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte Stelle und einer schriftlichen Bestätigung durch die Bundesnetzagentur, die diese sowohl der berechtigten Stelle als auch dem Verpflichteten übermittelt. 6 In der Anmeldung sind der Grund für die probeweise Anwendung, der Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der Erprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung verwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. 7 In Fällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine nachträgliche Anmeldung zulässig. 8 Die Personen, die für die ausschließlich zu Erprobungszwecken oder zur Störungsbeseitigung erzeugte Telekommunikation verantwortlich sind, haben sicherzustellen, dass diese Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird. 9 Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten gilt § 17 entsprechend. 10 Form und Übermittlungsverfahren für die Anmeldung und die Bestätigung sowie Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden.

(2) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von dieser benannten Orten einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann.



2. zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtungen durch den Betreiber oder zur Schulung von Personal des Verpflichteten unter Verwendung von ausschließlich zu diesem Zweck eingerichteten Anschlüssen oder

3. zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen; Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der berechtigten Stellen stehen solchen Funktionsprüfungen gleich.

2 Für eine im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes kann sie vom Verpflichteten auch verlangen, dass für automatisch durchzuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere Testanschlüsse und Endgeräte bereitgestellt werden sowie eine von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Anwendung auf diesen Endgeräten installiert wird. 3 Bei der probeweisen Anwendung ist sicherzustellen, dass die Anschlüsse, auf die die Überwachungsfunktionen angewendet werden, ausschließlich zu Prüfzwecken genutzt werden und die Personen, die für die probeweise erzeugte Telekommunikation verantwortlich sind, diese ohne Beteiligung Dritter durchführen. 4 Der Zeitraum der probeweisen Anwendung nach Satz 1 Nummer 3 darf sechs Monate nicht überschreiten; Verlängerungen sind zulässig. 5 Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm für die Fälle nach Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Anschlüsse vor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen seiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen. 6 Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag der von ihm benannten Anschlüsse. 7 Nach Eingang dieser Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen. 8 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bedarf die probeweise Anwendung der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte Stelle bei der Bundesnetzagentur. 9 In der Anmeldung sind der Grund für die probeweise Anwendung, der Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der Erprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung verwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. 10 Die Bundesnetzagentur bestätigt die Anmeldung mit den in Satz 8 genannten Angaben schriftlich oder durch eine gesicherte elektronische Übermittlung sowohl der berechtigten Stelle als auch dem Verpflichteten. 11 In Fällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine nachträgliche Anzeige oder Anmeldung zulässig. 12 Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten gilt § 17 entsprechend. 13 Form und Übermittlungsverfahren für die Anzeige, die Anmeldung und die Bestätigung sowie Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer können in der Technischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgaben hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle auf Verlangen Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von dieser benannten Orten einzurichten und zu überlassen und Telekommunikationsdienste bereitzustellen sowie die Überwachungsfunktion bei diesen Anschlüssen nach den zeitlichen Vorgaben der berechtigten Stelle einzurichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)