Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die
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- im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
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- als Ausgleich für die Region Bonn oder
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- entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
erfolgen.
§ 3 DBeglG Vorübergehende geringerwertige Verwendung ... Beamten, dessen Aufgabengebiet von der Verlegung von Behörden gemäß § 1 berührt ist, kann unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung vorübergehend ... Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte auf Grund der Verlegung von Behörden nach § 1 zu einer anderen Behörde abgeordnet oder versetzt ...