- 1.
- bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
- a)
- in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder
- b)
- entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe
verwendet,
- 2.
- Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder
- 3.
- Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
53 Abs. 1 des
Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444