Änderung § 1 Tabakverordnung vom 27.06.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B Spalte b aufgeführten Stoffe ist jeweils bis zum Ablauf des in Anlage 1 Teil B Spalte d angegebenen Tages befristet.

(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(Text alte Fassung)

(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.

(Text neue Fassung)

(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, entsprechen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.05.2016) 



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