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Änderung § 5a Tabakverordnung vom 27.06.2013

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§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2013 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612

(Textabschnitt unverändert)

§ 5a


(Text alte Fassung)

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen.


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