Änderung § 1 Tabakverordnung vom 01.01.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2010 BGBl. I S. 851
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2009 befristet.

(Text neue Fassung)

(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet.

(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.



 



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