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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.1996 BGBl. I S. 672; aufgehoben durch § 20 V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Ausbildungspraxis:

1.1
Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,
1.2
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Berufsbildung,
1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
Praxis- und Arbeitsorganisation:

2.1
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe,
2.2
Kooperation und Kommunikation;

3.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken;

4.
Rechnungswesen:

4.1
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften,
4.2
Buchführungs- und Abschlußtechnik,
4.3
Lohn- und Gehaltsabrechnung,
4.4
Erstellen von Abschlüssen;

5.
betriebswirtschaftliche Facharbeit:

5.1
Auswerten der Rechnungslegung,
5.2
Finanzierung;

6.
steuerliche Facharbeit:

6.1
Abgabenordnung,
6.2
Umsatzsteuer,
6.3
Einkommensteuer,
6.4
Körperschaftsteuer,
6.5
Gewerbesteuer,
6.6
Bewertungsgesetz,
6.7
Vermögensteuer.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StFachAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFachAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StFachAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...