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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung - StFachAngAusbV)

V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1390 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-144 Berufliche Bildung

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Steuerfachangestellten und der Steuerfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Arbeitsprozesse organisieren,

2.
Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten,

3.
Entgeltabrechnungen durchführen,

4.
Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen,

5.
die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen,

6.
Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten,

7.
Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln und

8.
mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
digitale Geschäftsprozesse umsetzen und

6.
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Arbeitsabläufe organisieren" und

2.
„Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten".


§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

2.
rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten,

3.
Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen,

4.
Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,

5.
Fristen zu überwachen und

6.
Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler Möglichkeiten vorzuschlagen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.


§ 10 Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen,

2.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln,

3.
laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und

4.
betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 11 Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 12 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereich



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten",

2.
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten",

3.
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,

2.
Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,

3.
steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,

4.
die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,

5.
den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,

6.
Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,

7.
Steuererklärungen vorzubereiten und

8.
steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlusserstellung erforderlichen Stammdaten von Mandantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen und zu erfassen,

2.
Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergebnisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,

3.
laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuerrechtlich zu beurteilen und zu buchen,

4.
das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und zu bewerten,

5.
Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen durchzuführen und handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen und

6.
Auswertungen zu erstellen und mandats- und anlassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 110 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten"



(1) Im Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen,

2.
sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten,

3.
fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen,

4.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

5.
Mandantinnen und Mandanten über steuerrechtliche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,

6.
einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,

7.
auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -einwände fachgerecht einzugehen,

8.
analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und

9.
über den Gesprächsanlass hinausgehende Mandantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Buchführungen anfertigen,

2.
Entgeltabrechnungen durchführen,

3.
Jahresabschlusserstellung vorbereiten,

4.
betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen und

5.
Steuererklärungen erstellen.

(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. 2Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. 3Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.

(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 30 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" mit 35 Prozent,

2.
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen" bearbeiten mit 30 Prozent,

3.
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten" mit 25 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten",

b)
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2023 StFachAngAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I S. 672) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1 Arbeitsprozesse organisieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant-
wortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und
durchführen
b) Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und
Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse
beachten
c) Posteingang und -ausgang bearbeiten
d) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson-
dere betriebliches Dokumentenmanagementsystem
nutzen
e) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, be-
rechnen, erfassen und überwachen
f) Korrespondenz selbstständig erfassen
g) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen
in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und
nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache,
anwenden
h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betriebli-
chen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder
Maßnahmen einhalten
i) Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie
Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen
j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
k) Präsentationstechniken, insbesondere durch den
Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und man-
dantenorientiert einsetzen
9 
l) die Gegenstandswerte für die laufende monatliche
Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für
die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklä-
rungen ermitteln
m) Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandan-
ten vorbereiten
n) Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und
Mandanten erläutern
 2
2Buchführungen und Auf-
zeichnungen erstellen und
auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Buchführungspflichten nach Handels- und Steuer-
recht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung einhalten
b) Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten
und von den Buchführungspflichten unterscheiden
c) unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuerta-
xonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirt-
schaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie
Konten abstimmen und abschließen
d) Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse,
erstellen und pflegen
10 
  e) Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen
nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten
f) Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz
prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
g) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen-
hang mit der Buchführung erstellen und übermitteln
h) Auswertungen situations- und mandatsbezogen er-
stellen
 15
3 Entgeltabrechnungen durch-
führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen
beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pfle-
gen
b) bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversi-
cherungsrechtliche Vorschriften einhalten
c) bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozial-
versicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie
Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen
d) Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen
8 
e) Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen
und verarbeiten
f) Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammen-
hang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und
übermitteln
g) Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem
situations- und mandatsbezogen erstellen
h) an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken
 11
4Jahresabschlüsse vorberei-
ten und erstellen sowie Ein-
nahmenüberschussrechnun-
gen erstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und
steuerrechtliche Vorschriften, einhalten
b) Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn-
und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus
der Buchführung entwickeln
c) die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in
der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung
der Jahresabschlüsse berücksichtigen
d) Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschafts-
formen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen
berücksichtigen
e) Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen
erstellen und digital übermitteln
f) Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrech-
nung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüber-
schussrechnung erstellen
g) Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jah-
resabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung
der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber er-
läutern
 25
5Die Beratung von Mandan-
tinnen und Mandanten in be-
triebswirtschaftlichen Ange-
legenheiten vorbereiten und
unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezo-
gen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positio-
nen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten
erläutern
b) betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen in-
nerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten,
Mandantinnen und Mandanten informieren
5 
  c) Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Man-
dantinnen und Mandanten informieren
d) Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der
Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen-
und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantin-
nen und Mandanten erläutern
e) Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei
Veränderungen Mandantinnen und Mandanten infor-
mieren
 10
6Verwaltungsakte prüfen und
Rechtsbehelfe vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhal-
ten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteilig-
ten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter
sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfah-
ren einordnen
b) Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der
Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie
deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesver-
stöße hinweisen
c) Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist be-
rechnen und beachten
d) Anträge auf Fristverlängerung entwerfen
e) Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen
und Anträge vorbereiten
f) Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbe-
scheid mit Steuererklärung abgleichen
g) Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und
Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit
informieren
h) Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder
Änderung von Steuerbescheiden entwerfen
i) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass
entwerfen
 13
7 Steuererklärungen erstellen
sowie steuerliche Anträge
vorbereiten und übermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) steuerrechtliche Vorschriften einhalten
b) steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungs-
grundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbe-
hörden abrufen und überprüfen
c) Steuerpflicht prüfen
d) Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das
zu versteuernde Einkommen ermitteln
10 
e) Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Be-
steuerungsgrundlagen erstellen
f) Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteu-
erverprobungen durchführen
g) Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerle-
gungserklärungen, erstellen
h) Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das
zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körper-
schaftsteuertarife anwenden
 15
  i) Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung,
vorbereiten
j) digitale Übertragung an die Finanzbehörden veran-
lassen
  
8Mit internen und externen
Ansprechpartnerinnen und
Ansprechpartnern kommuni-
zieren und kooperieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien-
tiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und
Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Un-
terschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns
berücksichtigen
b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
c) betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere
im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und
Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle
auswählen und verwenden
d) Informationen einholen und Anliegen aufnehmen,
auch in einer Fremdsprache
e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Er-
gebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten
8 


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufsbil-
dung sowie Arbeits- und Ta-
rifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhal-
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
  f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren

5Digitale Geschäftsprozesse
umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkun-
gen auf die steuerliche und wirtschaftliche Beratung
sowie die digitalen Arbeitsabläufe ableiten, die damit
verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen beach-
ten und dabei die Ordnungsmäßigkeit einhalten
b) Störungen im Prozess der Leistungserstellung, ins-
besondere im Hinblick auf wirtschaftliche und orga-
nisatorische Auswirkungen erkennen und Maßnah-
men zu ihrer Behebung einleiten
c) an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen
mitwirken, Maßnahmen zur Verbesserung vorschla-
gen
8 
6Verschwiegenheitspflichten
und berufsrechtliche Vorga-
ben erkennen und einhalten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträge-
rin als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege
bei Arbeitsprozessen beachten
b) Vorschriften des Berufsrechts, insbesondere zu Ver-
schwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungs-
rechten einhalten
c) den Berufsträger und die Berufsträgerin bei der Er-
füllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention un-
terstützen
7