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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 09.05.1996
BGBl. I S. 672
; aufgehoben durch
§ 20
V. v. 03.08.2022
BGBl. I S. 1390
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-204
Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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