Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie der Beibehaltungsgenehmigung nach
§ 25 Absatz 2 und deren Gültigkeitsdauer.
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G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... oder -befreiung gewährt werden." 13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt: „§ 39 Das Bundesministerium des Innern, ... 13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt: „ § 39 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch ...