1Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt.
2Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt.
3Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
4§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 17 StAG (vom 09.08.2019) ... 3. durch Verzicht (§ 26), 4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer ( § 27 ), 5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten ...
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538