§ 14 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 14 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 | |
(Text alte Fassung) Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. | (Text neue Fassung) 1 Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. 2 Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt. |