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§ 14 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 14



1Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. 2Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.



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Frühere Fassungen von § 14 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StAG (vom 27.06.2024)
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... des Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2 entsprechend." 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Ein Ausländer, der seinen ... Absatz 2 entsprechend." 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter ... oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt." 9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Personen, die im ...