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Änderung § 41 StAG vom 20.12.2014

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§ 41 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2014 geltenden Fassung
§ 41 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41


(Text alte Fassung)

Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(Text neue Fassung)

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 Absatz 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(heute geltende Fassung)