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Änderung § 13 StAG vom 28.08.2007

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§ 13 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 13 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen worden ist.

(Text neue Fassung)

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)