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Änderung § 13 StAG vom 09.08.2019

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§ 13 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 13 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.

(Text neue Fassung)

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.

(heute geltende Fassung)