Auf Grund des §
2 Abs. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Teilstrecke des zur Bundeswasserstraße Mittellandkanal gehörenden Zweigkanals nach Hildesheim von km 14,401 bis km 14,623 geht auf die Stadt Hildesheim über.
In der laufenden Nummer 33 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu §
1 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
3. November 1994 (BGBl. I S. 3377), wird in der Spalte 1 "Bezeichnung der Wasserstraße" die km-Angabe "14,623" beim Zweigkanal nach Hildesheim durch die km-Angabe "14,401" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.