Änderung § 7a VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 7a VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 7a VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 7a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt.



 
(heute geltende Fassung) 



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