Änderung § 9 VersRücklG vom 01.01.2020

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§ 9 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 9 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Wirtschaftsplan


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.




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