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§ 17 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung



(1) 1Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. 2Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

(2) 1Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. 2Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. 3Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. 4Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung

1.
der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und

2.
der mitbetroffenen Person.

5§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) 1Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. 2§ 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 17 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 SÜG Übergangsregelung (vom 21.06.2017)
... 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3a SG Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (vom 01.10.2022)
... Kosten der Lichtbilder trägt der Bund, 5. der betroffenen Person - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird, ... 6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung ... cc, 7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und 8. die Aktualisierung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 15a Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle". f) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Aktualisierung und ... Stelle". f) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung". g) Die Überschrift ... keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt." 20. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 2017 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten ...

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu ...

Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 1 IESÜG Änderung des Soldatengesetzes
... Kosten der Lichtbilder trägt der Bund, 5. der betroffenen Person - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird, ... 6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung ... cc, 7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und 8. die Aktualisierung der ...