1Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
- 1.
- nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder
- 2.
- mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf.
2Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
3Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
4Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen". h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27 Abschluss der ... h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter ... Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse". i) Nach § 27 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Einsatz an ... durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt. 29. § 27 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt. 30. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt: „§ 27a Einsatz an ... die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch ...