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§ 34 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 34 Verordnungsermächtigung



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,

1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,

2.
welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und

3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.



 
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Frühere Fassungen von § 34 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
... des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, soweit nicht die ...
§ 25 SÜG Zuständigkeit (vom 21.06.2017)
... dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294
Dritte Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Zweite Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 5 TerrorBekämpfG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... öffentliche Stelle des Bundes, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen ... Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm ... übertragen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung  ... Absatz 2 wird Absatz 3. 6. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 28 Aktualisierung". i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Verordnungsermächtigung".  ... i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt ... durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 37. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Verordnungsermächtigung Die ... Person" ersetzt. 37. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Eingangsformel SÜFV
... Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) der durch ...