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Änderung § 5 SÜG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 SÜGMoG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 5 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 5 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse | |
(1) 1 Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen: 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, 2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen a) ausländischer Nachrichtendienste, b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder | |
| (Text alte Fassung) c) extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen, | (Text neue Fassung) c) von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen, |
oder 3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung. | |
2 Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen. | 2 Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten vorliegen. |
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. | |
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