Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (SÜGMoG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 SÜG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 15b (neu), § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 25a (neu), § 26, § 27, § 27a (neu), § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 35, § 36, § 36a, § 37, § 38, § 39

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz".

b)
Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen".

c)
Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung".

d)
Nach § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht".

e)
Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung".

f)
Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen".

g)
Nach § 25 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen".

h)
Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse".

i)
Nach § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle".

j)
Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle".

k)
Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen".

l)
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften".

m)
Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 38 Bußgeldvorschriften".

n)
Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 39 Übergangsvorschrift".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verschlußsachen" durch die Angabe „Verschlusssachen" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 oder 9 erklärt worden ist,

4.
in einer öffentlichen Stelle, der Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes des Bundes übertragen worden sind, Zugang zu personenbezogenen Daten dieser Personen hat oder sich verschaffen kann, aus denen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Nachrichtendienst des Bundes gezogen werden können; dies gilt nicht für das Bundesministerium der Verteidigung,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Geheimhaltungsgrade des Vertragspartners Geheimhaltungsgraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen sicherzustellen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Nummer 1 oder Nummer 2" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:

„(1a) In der zuständigen Stelle sind die Aufgaben der die Sicherheitsakten führenden Stelle von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Personen, die an Personalmaßnahmen beteiligt sind, dürfen nicht in dieser Stelle tätig sein."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 59 Abs. 2" durch die Angabe „Artikel 59 Absatz 2" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind jeweils zugleich zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde für

1.
Bewerberinnen und Bewerber bei dem jeweiligen Nachrichtendienst sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Nachrichtendienstes und

2.
andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 bei dem oder für den jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen.

Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten. Die Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes können Personen nach Satz 1 Nummer 2 den Personen nach Satz 1 Nummer 1 gleichstellen, wenn dies nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 2 sachlich erforderlich erscheint."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz".

b)
Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.

c)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei der Betreuung im materiellen Geheimschutz wirken mit:

1.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

a)
bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, sowie

b)
auf Ersuchen

aa)
der zuständigen Behörde bei nichtöffentlichen Stellen, soweit es sich nicht um nichtöffentliche Stellen nach Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a handelt,

bb)
des Bundesnachrichtendienstes oder

cc)
des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

2.
die Deutsche militärische Security Accreditation Authority

a)
bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung wahrnehmen, oder

b)
bei dem Militärischen Abschirmdienst."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

6.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:

„c)
von Personenzusammenschlüssen und von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,".

b)
In Satz 2 wird die Angabe „mitbetroffene Person" durch die Angabe „Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen der Personen, die die Anhörung durchführen, entgegenstehen; in diesem Fall kann die Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen."

c)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Liegen im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verschlußsachen" durch die Angabe „Verschlusssachen" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verschlußsachen" durch die Angabe „Verschlusssachen" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 erklärt worden ist, wahrnehmen sollen,".

cc)
In der Angabe nach der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1 und 2" durch die Angabe „Nummern 1, 2 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn

1.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3

a)
eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder

b)
eine Person nur kurzzeitig, höchstens acht Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll,

2.
in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4, Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen,

3.
und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird."

10.
§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3.
die eine Tätigkeit bei einem oder für einen Nachrichtendienst oder bei einer oder für eine Behörde oder bei einer oder für eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes ausüben sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit, bei Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Art oder Dauer der Tätigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält."

11.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nicht-öffentlichen" durch die Angabe „nichtöffentlichen" ersetzt.

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „Jahren." durch die Angabe „Jahren," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

„5.
Recherchen auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße,

6.
möglichst automatisierter Abruf der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, soweit erforderlich."

b)
Absatz 1a Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt, wird eine Anfrage nicht beantwortet oder kann mit einer Antwort nicht innerhalb einer angemessenen Frist gerechnet werden, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene" durch die Angabe „mindestens eine der von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen können auch selbst befragt werden."

d)
Absatz 3a wird gestrichen.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" durch die Angabe „beim Stasi-Unterlagen-Archiv" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen, auch frühere" durch die Angabe „Vornamen, auch frühere, akademischer Grad" ersetzt.

bbb)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „Inland" die Angabe „mindestens" eingefügt.

ccc)
In Nummer 8 wird die Angabe „Erreichbarkeit" durch die Angabe „Erreichbarkeiten" ersetzt.

ddd)
In Nummer 9 wird die Angabe „18" durch die Angabe „14" ersetzt.

eee)
In Nummer 11 wird die Angabe „Wehr- oder Zivildienstzeiten" durch die Angabe „Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten" ersetzt.

fff)
Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:

„14.
alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,".

ggg)
Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a.
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,".

hhh)
Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt:

„15.
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter der Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,

16.
anhängige Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren,".

iii)
In Nummer 17 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt.

jjj)
In Nummer 18 wird die Angabe „Erreichbarkeit" durch die Angabe „Erreichbarkeiten" ersetzt.

kkk)
Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:

„20.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Benutzernamen".

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Sicherheitserklärung sind jeweils ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person mit der Angabe des Jahres der jeweiligen Aufnahme beizufügen. Es können elektronische Lichtbilder verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „14 und 15" durch die Angabe „8, 14, 14a, 15 und 17" ersetzt.

c)
Absatz 2a wird gestrichen.

d)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17" durch die Angabe „Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 20" ersetzt.

e)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „genannten" die Angabe „sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten" eingefügt.

bb)
Nummer 5 wird gestrichen.

cc)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „unerläßlich" durch die Angabe „unerlässlich" ersetzt.

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß" durch die Angabe „Abschluss" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1" durch die Angabe „dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Anforderungen festlegen, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Weicht die zuständige Stelle vom Votum der mitwirkenden Behörde ab, unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. Die mitwirkende Behörde erfasst diese Abweichungsfälle in einem Dateisystem."

e)
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person

1.
der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder

2.
in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.

Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.

(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2."

15.
In § 15 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „tatsächlichen" gestrichen.

16.
Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:

§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht

Die betroffene Person ist ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sicherheitserklärung fortlaufend verpflichtet, der zuständigen Stelle unverzüglich die folgenden eintretenden oder bekanntgewordenen Umstände, auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person, in Textform anzuzeigen:

1.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,

2.
Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,

3.
Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,

4.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und

5.
anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren.

Die Anzeigepflicht endet, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr wahrnimmt."

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß" durch die Angabe „Abschluss" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

„Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden."

18.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die zuständige Stelle kontrolliert die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Regel mithilfe einer elektronischen Erinnerungsfunktion."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

19.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „befaßt" durch die Angabe „befasst" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6" durch die Angabe „§ 23 Absatz 6" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

d)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

20.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Falle des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

21.
§ 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

(2) Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig."

22.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird vor der Angabe „Verfolgung" die Angabe „Verhinderung und" eingefügt.

bbb)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „Untersuchungsausschüsse" die Angabe „und des Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Zwecke der oder des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages" eingefügt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung

1.
von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht,

2.
von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder

3.
sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Dateien" durch die Angabe „Dateisystemen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nicht-öffentliche" durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt.

23.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Dateien" durch die Angabe „Dateisystemen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten über sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist."

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Dateien" durch die Angabe „Dateisystemen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Dateien" durch die Angabe „Dateisystemen" ersetzt.

24.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird in der Angabe nach Nummer 3 die Angabe „muß" durch die Angabe „muss" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt

25.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5" ersetzt.

26.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

27.
Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:

§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen

Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen."

28.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „nicht-öffentlichen" durch die Angabe „nichtöffentlichen" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „nicht-öffentliche" durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt.

29.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß" durch die Angabe „Abschluss" ersetzt.

b)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt.

c)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „nicht-öffentliche" durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt.

30.
Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt:

§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle

(1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3."

31.
In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „nicht-öffentliche" durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt.

32.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 7 und 8, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b" ersetzt.

b)
Satz 2 wird gestrichen.

33.
Die §§ 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt:

§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen

§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung."

34.
In der Überschrift zum sechsten Abschnitt wird die Angabe „Schlußvorschriften" durch die Angabe „Schlussvorschriften" ersetzt.

35.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abschluß" durch die Angabe „Abschluss" ersetzt.

36.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkenden Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist. Die mitwirkende Behörde trifft die je nach Ersuchen erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 oder 2."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „daß" durch die Angabe „dass" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die mitwirkende Behörde hat die zur Bearbeitung des Ersuchens verarbeiteten personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres nach Beantwortung des Ersuchens zu vernichten oder zu löschen."

37.
§ 35 wird durch den folgenden § 35 ersetzt:

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich mit Ausnahme der Fälle des § 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."

38.
§ 36 Absatz 2 wird durch den folgende Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zudem finden Anwendung:

1.
die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes,

2.
die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und

3.
§ 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes."

39.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die betroffene Person kann Kontrollen der auf sie bezogenen Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber der zuständigen Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle widersprechen. Die nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle und die zuständige Stelle an die mitwirkende Behörde weiter. In diesem Fall unterliegen der Kontrolle nur die nicht personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über die Sicherheitsüberprüfung."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Bundesbehörde oder der zuständigen Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2."

40.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Dateien" durch die Angabe „Dateisystemen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

41.
§ 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:

§ 38 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

42.
§ 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:

§ 39 Übergangsvorschrift

Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SÜGMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜGMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 4 MADGNeuRG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 36 Absatz 2 wird durch ...


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