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Änderung § 24 SÜG vom 21.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 SÜGMoG am 21. Juni 2017 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 24 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 24 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen. | (Text neue Fassung) (1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die 1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder 2. von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder Absatz 4 betraut werden sollen. (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung. |
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