Änderung § 16 SÜG vom 16.01.2026

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§ 16 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 16 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung


(Text neue Fassung)

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

vorherige Änderung

(2) 1 Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. 2 Im übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. 2 Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnis und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. 2 § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 



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