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Änderung § 25 SÜG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 SÜGMoG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 25 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 25 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Zuständigkeit | |
| (Text alte Fassung) (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. (2) 1 Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. 2 Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt. (2) 1 Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. 2 Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen. |
(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt 1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter, 2. für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und | |
3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter. | 3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter. |
(4) 1 Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. 2 Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden. (5) 1 § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. 2 Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden. | |
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