Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 SÜG vom 21.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SÜGÄndG am 21. Juni 2017 und Änderungshistorie des SÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 2 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Betroffener Personenkreis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. 2 Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. 4 Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. 5 Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.

(2) 1 Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 einbezogen werden. 2 Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. 3 Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten erforderlich. 4 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. 5 Geht der Betroffene die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. 6 Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebensgefährten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. 2 Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. 4 Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. 5 Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

(2) 1 In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

1. die
volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

2. die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner der betroffenen Person oder

3. die volljährige Partnerin oder
der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

2
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. 3 Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. 4 Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. 5 Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. 6 Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. 7 Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) 1 Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

vorherige Änderung

2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen.



1a. die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2. Richterinnen und
Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.

2 Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.