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Änderung § 15 SÜG vom 21.06.2017

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§ 15 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 15 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit


(Text alte Fassung)

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

(Text neue Fassung)

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde

1. bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder

2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.