Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von
§ 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
- 1.
- bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
- 2.
- bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... Überprüfungszeitraum". e) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Unterrichtung durch die ... betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt." 17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die ... 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt." 17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 1 die ... mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen" ersetzt. 18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Unterrichtung durch die ...