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Änderung § 31 SÜG vom 21.06.2017

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§ 31 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 31 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien


(Text alte Fassung)

1 Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)