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§ 31 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen



1§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. 2Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 31 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 5 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 21.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 5 DSAnpUG-EU Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten ... geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien". b) Nach der Angabe zu § 36 ... übermittelt und gelöscht" ersetzt. 5. Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten ... 5. Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien". 6. § 36 wird durch die ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6." 34. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen ...

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle". k) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 31 Datenverarbeitung in ... k) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen". l) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird ... 15b" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 33. Die §§ 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt: „§ 30 ... 33. Die §§ 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt: „§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle  ... gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird. § 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt ...