Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.10.2006 aufgehoben
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§ 1 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben:

1.
Mahlmühlen und Schälmühlen,

2.
Brotfabriken, Bäckereien (nur Produktionsstätten) mit mehr als sechs Beschäftigten und Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren,

3.
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln,

4.
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,

5.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse,

6.
Schlachtbetriebe (Versandschlachtereien, Schlachthöfe), Fleischereien (Be- oder Verarbeitungsbetriebe) mit mehr als sechs Beschäftigten und sonstige Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch (Fleischwarenindustrie),

7.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen der Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei,

8.
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe, Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen sowie Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,

9.
Betriebe zur Verarbeitung von Zuckerrüben sowie Zuckerraffinerien; Betriebe zur Herstellung von Süßwaren,

10.
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,

11.
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,

12.
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken,

13.
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,

14.
Betriebe zur Lagerung von Nahrungs- oder Futtermitteln sowie Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln.

(2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 6 sind in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Jahr 1995 von allen Bäckereien und Fleischereien Meldungen abzugeben.

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Zitierungen von § 1 EWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EWMV
...  die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte sowie bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität, 8. bei Betrieben ... 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität, 8. bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Warenarten. (2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist der ...
§ 6 EWMV
... sie dazu dienen, 1. die Anzahl der Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Voraussetzung für die Meldepflicht der dort genannten Betriebsarten ist, ...
§ 7 EWMV
... Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, ... strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, ...


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