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§ 3 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3



(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet; wird die Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter.

(2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 1995, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben.



 

Zitierungen von § 3 EWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EWMV
... den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: 1. Mahlmühlen und Schälmühlen, 2.  ...
§ 5 EWMV
... Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben 1. für den in § 1 Abs. 1 des ...
§ 6 EWMV
... oder 3. die Erstattung von Meldungen auch außerhalb der in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkte ...
§ 7 EWMV
... oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig ... oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig ...