(1) Zu melden sind
- 1.
- der Name und die Anschrift der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers sowie des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte,
- 2.
- die Art des Betriebes,
- 3.
- die Zahl der Arbeitskräfte,
- 4.
- der Verbrauch von Wasser und Strom,
- 5.
- die Lagerkapazität,
- 6.
- die Mengen der verwendeten Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse sowie der hergestellten Erzeugnisse,
- 7.
- die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte sowie bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 und 14 die Trocknungskapazität,
- 8.
- bei Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Warenarten.
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist der Betriebsfragebogen nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
§ 7 EWMV ... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 oder § 5 Nr. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ...