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§ 4 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 14.12.1994; FNA: 780-6-1 Organisation der Landwirtschaft
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§ 4



Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

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Zitierungen von § 4 EWMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EWMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EWMV
... Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 4 zuständige ...