(1)
1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach §
10 Absatz 5 der
Bundesärzteordnung ist an die nach §
12 Absatz 3 der
Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
2Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 der Bundesärzteordnung genannten Unterlagen,
- 2.
- das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
- 3.
- eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,
- 4.
- Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
- 5.
- Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- 6.
- eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass der Antragsteller auf Grund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung im Studienland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat,
- 7.
- eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
3Die Nachweise nach §
3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der
Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der
Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
5§
39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
1Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
2Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen.
3Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der
Bundesärzteordnung nicht vorliegen.
4§
34 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage
17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
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