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§ 8 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 8 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle



Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.

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