Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 25 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen



Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:

Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,

wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 25 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 ÄApprO Abweichende Regelungen für die Prüfungen (vom 01.01.2014)
... Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. § 25 Satz 4 gilt entsprechend. Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ...