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§ 26 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 26 Zeugnis



Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 zu dieser Verordnung erteilt.



 

Zitierungen von § 26 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 11 ÄApprO (zu § 2 Abs. 8, § 26, § 41 Abs. 2 Nr. 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung