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Änderung § 29 Approbationsordnung für Ärzte vom 01.01.2014

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; 2013 I 34

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Schriftlicher Teil der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 29 Zeugnis


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(1) Der schriftliche Teil der Prüfung beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbesondere

- die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,

- die wichtigsten Krankheitsbilder,

- fächerübergreifende und

- problemorientierte Fragestellungen.

(2) Die Prüfung findet an drei aufeinander folgenden Tagen statt. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.

(3) Die Anzahl
der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.



Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.