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§ 2 - Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
G. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2980; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 09.08.2002; FNA: 7847-25 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Etikettierung:
- a)
- die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
- b)
- Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
- c)
- im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
- 2.
- Produktionsmethode:
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