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Änderung § 3 FischEtikettG vom 08.11.2006

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§ 3 FischEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 FischEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 207 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,

1. vorzuschreiben, dass

a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode und des Fanggebietes der See- und Binnenfischerei sowie des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,

b) bei der Etikettierung zusätzlich der wissenschaftliche Name der Fischart bei der Angabe der Handelsbezeichnung zu verwenden ist,

2. a) die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,

b) Ausnahmen von der Etikettierungspflicht für kleine Mengen von Fischen oder Fischereierzeugnissen,

c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie die Voraussetzungen über die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,

d) zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der bei der Etikettierung gemachten Angaben die Rückverfolgbarkeit und das Verfahren der Rückverfolgung

zu regeln.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder d kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde bestimmt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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