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Änderung § 3 FischEtikettG vom 24.10.2015

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§ 3 FischEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 3 FischEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,

1. vorzuschreiben, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode und des Fanggebietes der See- und Binnenfischerei sowie des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,



a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode, des Fanggebietes der Seefischerei oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,

b) bei der Etikettierung zusätzlich der wissenschaftliche Name der Fischart bei der Angabe der Handelsbezeichnung zu verwenden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


c) bei der Etikettierung von aus bestimmten Fanggebieten stammenden Fischen oder Fischereierzeugnissen eine schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division zu verwenden ist,

2. a) die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,

b) Ausnahmen von der Etikettierungspflicht für kleine Mengen von Fischen oder Fischereierzeugnissen,

vorherige Änderung

c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie die Voraussetzungen über die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,



c) die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie die Voraussetzungen über die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,

d) zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der bei der Etikettierung gemachten Angaben die Rückverfolgbarkeit und das Verfahren der Rückverfolgung

zu regeln.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder d kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde bestimmt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



(heute geltende Fassung)