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Änderung § 8 FischEtikettG vom 24.10.2015

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§ 8 FischEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 8 FischEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder

(Text neue Fassung)

b) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a oder d oder § 5 Abs. 5 oder

c) § 6 Abs. 2 Satz 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 5 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder

vorherige Änderung nächste Änderung

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 geahndet werden können.



(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 geahndet werden können.

 

 
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