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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzerAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 161
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-226 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung,

1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,

1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

1.5
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;

2.
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion,

2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen;

3.
Traubenerzeugung,

3.1
Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

3.2
qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;

4.
Kellerwirtschaft,

4.1
oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein,

4.2
Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein;

5.
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,

5.1
Ausstatten und Verpacken,

5.2
Beraten und Verkaufen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WinzerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinzerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WinzerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die ...